Mit einer Übersicht der Stromkunden beginnen
In einem Center können Supermarkt, Büro und Gastronomie unterschiedliche Stromverträge, Zähler und Öffnungszeiten haben. Erfassen Sie für jede Einheit den Vertragspartner, den Jahresverbrauch, verfügbare Lastgänge und den Zeitpunkt, zu dem ein Liefervertrag geändert werden kann. Ergänzen Sie den Allgemeinstrom des Gebäudes als eigene Position.
Eine Mieterbefragung sollte zunächst Interesse und Datenverfügbarkeit klären. Eine positive Rückmeldung ist noch keine verbindliche Abnahme. Trennen Sie in der Planung zugesagte Teilnahme, unverbindliches Interesse und unbekannte Verbräuche. So wird sichtbar, welcher Teil des Konzepts bereits auf belastbaren Angaben beruht.
Gleichzeitigkeit macht den Unterschied
Solarstrom lässt sich besonders gut dort nutzen, wo während der Erzeugung Bedarf besteht. Ein Jahresverbrauch verrät diese zeitliche Übereinstimmung nicht. Kühlung, Büroarbeit und Abendgastronomie können sich ergänzen, müssen aber anhand ihrer tatsächlichen Messdaten betrachtet werden. Die HTW Berlin zeigt in Untersuchungen zu Gewerbelastprofilen, wie stark sich Nutzungsarten unterscheiden.
Ein vereinfachtes Beispiel: In einer Viertelstunde erzeugt die PV-Anlage 50 kWh, während die teilnehmenden Nutzer zusammen 35 kWh benötigen. Ohne Speicher können in diesem Zeitfenster höchstens 35 kWh dieser Erzeugung vor Ort verwendet werden. Ein hoher Verbrauch am späteren Abend ändert diese Grenze nicht.
Vollversorgung und Gebäudeversorgung unterscheiden
Bei einer Vollversorgung organisiert der zuständige Lieferant neben dem Solarstrom auch die ergänzende Energie aus dem Netz. Für die Nutzer entsteht eine zusammengeführte Lieferung. Entscheidend ist, dass Lieferantenaufgaben, Beschaffung, Messdaten und Abrechnung eindeutig zugeordnet sind.
Die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung nach § 42b EnWG funktioniert anders: Sie teilt den erzeugten Gebäudestrom rechnerisch auf teilnehmende Verbraucher auf. Dafür verlangt das Gesetz unter anderem eine viertelstündliche Messung und einen vereinbarten Aufteilungsschlüssel. Die ergänzende Versorgung wählen die Teilnehmer weiterhin selbst. Das Modell gilt innerhalb desselben Gebäudes beziehungsweise seiner Nebenanlagen und ohne Durchleitung durch ein Netz; es ist keine allgemeine Lösung für beliebige Gebäude eines Quartiers.
Förderung und Messkonzept zusammen prüfen
Der Mieterstromzuschlag nach § 21 Absatz 3 EEG ist nicht grundsätzlich auf Wohngebäude beschränkt. Für Nichtwohngebäude enthält das Gesetz jedoch besondere Voraussetzungen, etwa bei miteinander verbundenen Unternehmen. Für die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung nach § 42b EnWG ist dieser Zuschlag ausdrücklich ausgeschlossen. Beide Modelle sollten daher nicht mit derselben Förderannahme kalkuliert werden.
Erstellen Sie vor der Bestellung von Zählern einen Stromlauf- und Messplan. Er soll zeigen, welche Erzeugung und welcher Verbrauch erfasst werden, wie Reststrom abgegrenzt wird und wer die Daten verarbeitet. Bei mehreren Gebäuden sind zusätzlich Netzstatus, Leitungswege und rechtliche Einordnung zu klären. Ein gemeinsamer Eigentümer ersetzt diese Prüfung nicht.
Den Mieterwechsel bereits einplanen
Ein gutes Konzept bleibt verständlich, wenn sich die Belegung ändert. Vereinbaren Sie, wer Ein- und Auszüge meldet, Zählerstände dokumentiert und neue Stromkunden anspricht. Auch Leerstand und ein auslaufender Liefervertrag brauchen einen klaren Ablauf. Die Verwaltung sollte dafür einen festen Ansprechpartner und eine kurze Aufgabenliste erhalten.
Für ein Ärztehaus genügt bei der ersten Analyse eine Übersicht der Praxen, Apotheken und sonstigen Nutzungen mit ihren Verbrauchsdaten. Patientendaten sind dafür nicht erforderlich. Bei einem Quartier ist ein Pilotgebäude mit klarer Messstruktur oft ein sinnvoller Ausgangspunkt, bevor weitere Anschlüsse einbezogen werden.
Starten Sie mit realen Verbrauchern und Messpunkten. Wählen Sie danach das Liefermodell und rechnen Sie nur mit der Teilnahme und Förderung, deren Voraussetzungen tatsächlich geklärt sind.
